AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich:
Die gegenständlichen AGB liegen allen Aufträgen der Firma Peischl Fahrzeugbau GmbH als Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) zugrunde und gelten soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich Abänderungen vereinbart haben; Die AGB gelten insbesondere auch für zukünftige Aufträge des Vertragspartners an den AN. Anders lautenden AGB des AG werden hiermit widersprochen. Sie verpflichten den AN selbst dann nicht, wenn der AN nicht noch einmal
zusätzlich bei Vertragsabschluss widerspricht. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des AG. Diese AGB gelten für den Ankauf, die Anfertigung und die Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.
2. Leistung:
Für den Kaufgegenstand/das beauftragte Werk gelten Materialien mittlerer Qualität als vereinbart. Die Ausführung erfolgt nach dem Umfang und dem Inhalt des angenommenen Auftrages (Bestellung). Der Kaufgegenstand/das Werk muss den bedungenen Anforderungen entsprechen und demgemäß für den AN nutzbar sein. Für darüber hinausgehende Verwendungsmöglichkeiten wird weder vom AN gehaftet noch Gewähr geleistet.
3. Kaufpreis/Werklohn:
Der in der Bestellung vereinbarte Kaufpreis/Werklohn gilt für das in der Bestellung angeführte Fahrzeug/Werk netto, zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen sind gesondert zu bezahlen und gelten mit der Übernahme des Kaufgegenstandes/ Werkes als genehmigt.
Ein Drittel des Kaufpreises/Werklohnes ist bei Auftragserteilung, der Rest ab Mitteilung der Fertigstellung oder Übernahmemöglichkeit des Kaufge-genstandes oder Werkes zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % Zinsen jährlich als vereinbart. Die Preise verstehen sich auf die Lohn- und Materialkosten bei Bestellung. Bei Preisveränderungen behalten wir uns eine entsprechende Preiskorrektur vor.
4. Abnahme/Annahmeverzug/Gefahrtragung:
Das bestellte Fahrzeug/Werk ist binnen drei Tagen ab Verständigung von der Bereitstellung zur Auslieferung zu übernehmen. Die Übernahme hat am Standort des AN während seiner Geschäftszeiten zu erfolgen. Nach Ablauf von drei Tagen ab der Verständigung geht jegliche Gefahr des Kaufgegenstandes/Werkes auf den AG über. Bei Abnahme- bzw. Annahmeverzug ist eine tägliche Standgebühr von 1 % des Bruttokaufpreises bzw. Werklohnes zu bezahlen.
5. Haftung:
Der AN ist verpflichtet, den erteilten Auftrag sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und die Interessen des Kunden zu wahren. Der AN ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis für den AG zu beauftragen. Soweit der AN notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen für den AG in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Diese Auftragnehmer haften dem AG aus Eigenem. Auf ausdrücklichen Wunsch des AG wird der AN die Erbringung von notwendigen oder vereinbarten Fremdleistungen durch Dritte bekannt geben. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungspflicht des AN, insbesondere angemessene Übergabe/ Lieferfristüberschreitungen gelten vorweg als genehmigt. Der AN haftet nicht für Ausführungsfehler oder sonstige Fehler, die in den vom AG zugrunde gelegten Dokumenten und Plänen enthalten sind und nicht kontrolliert wurden. Für telefonisch durchgegebene Korrekturen des AG wird keine Gewähr geleistet.
6. Gewährleistung:
Bei Vorliegen eines Mangels ist der AG nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Es ist dem AN vorher Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist die Verbesserung durchzuführen, widrigenfalls der AG auf Kostenersatz verzichtet.
Der AG ist verpflichtet, den Kaufgegenstand, das Werk bzw. Teilwerk sofort auf Mängel zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach Ablieferung des Kaufgegenstandes/des Werkes/Teilwerkes unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem AN bekannt zu geben.
Allfällige verdeckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge gilt der Kaufgegenstand/das Werk/Teilwerk als genehmigt. Allfällige vom AN zu vertretende Mängel, die dem Kaufgegenstand/Werk anhaften und bei Übernahme erkennbar sind, müssen bei sonstigem Ausschluss sofort gerügt werden. Im Übrigen bestätigt der Auftraggeber nach durchgeführter Probefahrt bzw. Überprüfung des Kaufgegenstandes/Werkes und Übernahme die ordnungsgemäße Vertragserfüllung des AN.
Für Gebrauchtfahrzeuge wird für innerhalb eines Jahres und für Neufahrzeuge für innerhalb von zwei Jahren ab mitgeteilter Übernahmemöglichkeit für auftretende Mängel, welche vom AN zu vertreten sind, Gewähr geleistet. Zur Behebung solcher Mängel ist dem AN der Kaufgegenstand/das Werk am Orte seines Unternehmens zu übergeben. Die Gewährleistung kann nicht geltend gemacht werden, wenn am Kaufgegenstand/Werk von einem Dritten Veränderungen vorgenommen werden, oder der Kaufgegenstand/das Werk an einen Dritten übertragen wird.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kaufgegenstand/ das Werk entgegen der Betriebsanleitung benutzt oder zu anderen Zwecken als bedungen verwendet wird.
7. Zurückbehaltungsrecht:
Solange der AG eine ihm obliegende vertragliche Verpflichtung auch nur teilweise nicht erfüllt, hat der AN ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufgegenstand/Werk.
8. Eigentumsvorbehalt:
Das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand/Werk geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises/Werklohnes und aller sonstiger Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf den AG über. Bei vorzeitiger Übergabe des Kaufgegenstandes/Werkes ist der AN berechtigt, sein Eigentumsrecht am Kaufgegenstand/Werk geltend zu machen und die Herausgabe des Kaufgegenstandes/Werkes zu fordern.
9. Vertragsrücktritt:
Der AN ist berechtigt, nach Ablauf von 30 Tagen ab Verständigung der Übernahmemöglichkeit des Kaufgegenstandes/Werkes vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AG bis dahin den Kaufgegenstand/das Werk nicht übernommen oder nicht bezahlt hat. Mit der Rücktrittserklärung ist der Kauf-/Werkvertrag aufgelöst. Der AN kann den angefallenen Werklohn einschließlich der Kosten für die Verwendung von Materialien und 10% des Bruttokaufpreises/Werklohnes als Pönale verlangen.
Der AN ist berechtigt, nach Ablauf von 30 Tagen ab Bestelldatum (Kaufvertrag) des Kaufgegenstandes/Werkes vom Vertrag zurück zu treten, wenn der AG bis dahin nicht wie im Kaufvertrag vereinbart, eine unwiderrufliche Finanzierungszusage vorlegen kann. Mit der Rücktrittserklärung ist der Kauf-/Werksvertrag aufgelöst. Der AN kann den angefallenen Werklohn einschließlich der Kosten für die Verwendung von Materialien und 10% des Bruttokaufpreises/Werklohnes als Pönale verlangen.
Der AN ist berechtigt, nach Ablauf von 30 Tagen ab Bestelldatum (Kaufvertrag) des Kaufgegenstandes/Werkes vom Vertrag zurück zu treten, wenn der AG bis dahin nicht wie im Kaufvertrag vereinbart, eine Anzahlung getätigt hat. Mit der Rücktrittserklärung ist der Kauf-/Werksvertrag aufgelöst. Der AN kann den angefallenen Werklohn einschließlich der Kosten für die Verwendung von Materialien und 10% des Bruttokaufpreises/Werklohnes als Pönale verlangen.
Tritt der AG vom Kauf-/Werksvertrag zurück, kann der AN die Zuhaltung des Vertrages, den angefallenen Werklohn einschließlich der Kosten für die verwendeten Materialien und 10 % des Bruttokaufpreises/Werklohnes als Pönale verlangen.
10. Anzuwendendes Recht:
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Regeln des österreichischen internationalen Privatrechtes anzuwenden. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen
11. Schriftform:
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen
12. Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Eisenstadt vereinbart.
13. Aufrechnung:
Die Aufrechnung mit Forderung des AG gegen den Kaufpreis/Werklohn ist ausgeschlossen.
14. Gesetzliche Bestimmungen:
Soweit in diesen AGB keine Regelungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen
15. Zustimmungserklärung:
Der AG bestätigt, diese AGB genau gelesen und verstanden zu haben. Der AG ist mit diesen AGB vollinhaltlich einverstanden, es bestehen keine Unklarheiten.
Gültigkeit ab Jänner 2021